Frage an Andreas Schwab von Markus T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schwab,
da am 20.6 eine Sitzung des Rechtsausschusses des EU-Parlaments (JURI) bzgl. der geplanten EU-Urheberrechtsreform stattfindet, würde mich es sehr interessieren, wie Sie dazu stehen.
Man bekommt weder Infos über die öffentlich rechtlichen Medien, noch über Sozial Media Seiten - welche davon stark betroffen wären. Man muss schon sehr tief graben, um an Infos zu kommen.
Alles scheint, als wenn der bald stark einschränkende Artikel 13 mal eben im Schatten der WM durch gewunken wird.
Wie stehen Sie zu den automatisierten Filtern, die noch nicht einmal bei Facebook und Youtube richtig funktionieren? (Negativbeispiel ist das Content ID-System auf YouTube. Auch Facebook hat Schlagzeilen gemacht, wenn der Algorithmus wieder einen nackten Busen in einem berühmten Gemälde zensiert hat.)
Ist dies nicht eine übertriebene, unausgereifte und zu stark zu beeinflussende Maßnahme, um gegen Urheberrechtsverstöße anzugehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
M. T.
Sehr geehrter Herr T.,
haben Sie vielen Dank Ihre Anfrage zur geplanten Urheberrechtsrichtlinie, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte.
Am 14. September 2016 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zum Urheberrecht vorgelegt. Die Beratungen zu diesem Vorschlag laufen seither. Ein Durchwinken der Richtlinie im Schatten der WM findet also nicht statt. Vielmehr wurde der Kommissionsvorschlag in den letzten zwei Jahren im Parlament ausführlich diskutiert und beraten und dann am 20. Juni 2018 im Rechtsausschuss abgestimmt
Beim Artikel 13 der Urheberrechtsrichtlinie geht es darum, eine Lücke in der Wertschöpfungskette der digitalen Verbreitung und Nutzung von künstlerischen und schriftstellerischen Inhalten zu schließen. Dieses sogenannte „Value-Gap“ kommt dadurch zu Stande, dass digitale Plattformen oftmals Inhalte zur Nutzung zur Verfügung stellen, deren Autoren, Schöpfer und Inhaber nicht an den Gewinnen dieser Form der Verbreitung beteiligt werden. Bei dieser Praxis werden gleichzeitig Wettbewerbsbedingungen verzerrt. Manche Streamingdienste bieten lizensierte Inhalte an und beteiligen Künstler an dem finanziellen Gewinn, den sie durch das Anbieten der Inhalte auf ihrer Plattform erzielen. Einige Wettbewerber hingegen, geben die Verantwortung über urheberrechtlich geschützte Inhalte an ihre Nutzer ab, die die Inhalte auf die Plattform hochladen. Sie beteiligen die Rechteinhaber nicht am Gewinn, den sie durch die Bereitstellung der Werke erzielen.
Mit der neuen Urheberrechtsrichtlinie soll daher die Verantwortung der Online-Plattformen neu definiert werden. Dienstleister, die die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte erlauben, müssen auch den Schutz der Autorenrechte garantieren. In der praktischen Umsetzung könnte dies gelingen, indem in den einzelnen Fällen geprüft wird, ob der hochgeladene Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Dies könnte den Rechteinhabern eine größere Kontrolle über die Vermarktung ihrer Inhalte verschaffen. Es geht aber nicht um die Einschränkung der Verbreitungsmöglichkeiten von digitalen Medieninhalten. Vielmehr steht eine faire Ausgestaltung der Nutzung von kulturellen Inhalten für alle Interessensgruppen im Mittelpunkt. Und im Besonderen soll mit der Urheberrechtsrichtlinie den Schöpfern von künstlerischen und schriftstellerischen Inhalten auch künftig das Recht der finanziellen Teilhabe an der Wertgenerierung mit ihren Erzeugnissen zugestanden werden.
Ich hoffe, sehr geehrter Herr T., Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.
So verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
als Ihr
Andreas Schwab