Frage an Andreas Schmalfuß von Uwe W. bezüglich Verbraucherschutz
Ich möchte Ihnen hier ein paar Fragen zum Insolvenzrecht stellen.
1. Aus welchen Gründen wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren auf letztlich 6 Jahre festgelet? Das es auch anders geht, zeigt z.B. Großbritannien mit 18 Monaten.
2. Warum wird die Verjährung für Vollstreckungstitel nicht auf 30 Jahre oder weniger festgelegt. Augenblichlich beginnt die Verjährung von 30 Jahren bei jedem Besuch des Gerichtsvollziehers von neuen an zu laufen. Die 30 Jahre sind also irrelevant und existieren eigentlich nicht. Lebenslänglich für Mord heißt meist Aussetzung der Strafe nach 15! Jahren zur Bewährung. Meiner Meinung nach wirkt hier die Strafe für eine Insolvens länger als für Mord.
3. Welche Möglichkeiten hat ein Abgeordneter in diesen beiden Fragen Veränderungen einzuleiten?
Sehr geehrter Herr Wenzel,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Fragen an Herrn Prof. Dr. Schmalfuß, MdL.
Dieser hat mich gebeten, Ihnen diese zuständigkeitshalber zu beantworten.
Vorab möchte ich betonen, dass bei der Beantwortung davon ausgegangen wird, dass Sie sich bei Ihren Fragestellungen auf das Verbraucherinsolvenzverfahren, welches es seit 1999 in Deutschland gibt, beziehen.
In ihrer ersten Frage ziehen Sie einen vergleich zwischen dem Dauer des Insolvenzverfahrens in Deutschland (idR 6 jahre bis zur Restschuldbefreiung) und jenem in Großbritannien (idR 20 Monate).
Bei Schaffung der entsprechenden Vorschrift in Deutschland wollte man einen gerechten Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der Gläubiger, die oft nicht unbeträchtliche Summen ausstehen haben und dem berechtigten Anliegen des Schuldners, langfristig wieder ein Leben in geordneten finanziellen Verhältnissen führen zu können. Die Frist von sechs Jahren (sog. Wohlverhaltensperiode) soll u.a. beim Schuldner dauerhaft für ein verändertes finanzielles Ausgabeverhalten sorgen.
Es ist aber nicht zu verhehlen, dass es auch in Deutschland, angesichts der wesentlich kürzeren Verfahrensdauer in EU-Nachbarstaaten Bestrebungen gibt, diese zu verkürzen.
Weiterhin fragen Sie nach dem Grund für die Dauer der Verjährung für Vollstreckungstitel und dem Verjährungsneubeginn.
Die Verjährungsfrist bei Vollstreckungstitel beträgt nach § 197 BGB dreißig Jahre. Grund dafür, dass bei einer Vollstreckungshandlung die Frist neubeginnt, ist, dass es nicht der Gläubiger zu vertreten hat, dass diese Handlung erfolglos geblieben ist. Er versucht ja , seine Rechte durchzusetzen und solange er dies beispielsweise mit Vollstreckungshandlungen weiter versucht, möchte man ihn hierfür nicht damit bestrafen, dass die normale Frist weiterläuft. bei alle dem gilt es ja auch zu bedenken, dass es immer der Vollstreckte ist, der der anderen Seite noch eine Leistung schuldet.
Kurz zu Ihrer dritten Frage:
Natürlich ist es prinzipiell einem Abgeordneten möglich, auf Novellierungen von Gesetzen Einfluss zu nehmen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hier um reines Bundesrecht handelt und von landeseben hier kaum Einfluss besteht.
Beste Grüße
Alexander Nitt
Parlamentarischer Berater für Recht, Innenpolitik, Verfassung