Frage an Andreas Herkommer von Gerhard R. bezüglich Innere Sicherheit
Guten Tag,
Genehmigungsfreistellungen für Schwarzbauten
mit § 68 Landesbauordnung rechtfertigen – ein Gesetzesverstoß?
Im Jahr 2012 teilte in NRW(Freistellungsregelung wie in Schleswig-Holstein) ein Rechtsanwalt mit:
Auszug:
Zunächst ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass legal und ordnungsgemäß nur im Vorfeld eines Bauvorhabens die Rechtmäßigkeit festgestellt werden kann.
Die Vorschriften zur Freistellung sind in § 67 BauO NRW hinterlegt. Dort werden zunächst die Voraussetzungen benannt um überhaupt das Freistellungsverfahren durchführen zu dürfen. In Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Daraus erschließt sich, dass die Einreichung von Bauvorlagen NACH Beginn des Vorhabens im Widerspruch zu der Systematik des Freistellungsverfahrens steht. Bei anderem Vorgehen wäre der Gemeinde ja auch die Möglichkeit genommen, in der vorgeschriebenen Frist zu erklären, dass alternativ ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
www.baurecht.de/forum/messages/16434.html
MdL Daniel Günther in Abgeordnetenwach(Auszug):
Das Freistellungsverfahren dient, und da sind wir uns einig, nicht der nachträglichen Legalisierung von baulichen Anlagen.
http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-306-49228--f464088.html#q464088
Ihre Meinung?
Mit freundlichen Grüßen
G. R.