Frage an Alexander Krauß von Michael H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Krauß,
ich habe eine Frage zum Thema des § 144 SGB XII. In vorbezeichneter Angelegenheit hat die bundesdeutsche Legislative durch Verabschiedung von § 144 SGB XII einen pandemiebedingten finanziellen Mehrbedarf von Grundsicherungsempfänger/innen grundsätzlich anerkannt.
Als betroffener Bürger hege ich allerdings größte verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Höhe der betreffenden Einmalzahlung, da ich weder im betreffenden Gesetzestext, noch in den diesbezüglichen Plenarsitzungen Hinweise auf die kausale Ermittlung der Beihilfenhöhe anhand von statistischen Daten und/oder zeitlichen Variablen zu entdecken vermochte.
Vielmehr erscheint der betreffende Betrag willkürlich gewählt, und gleicht somit mehr einem "freiwilligen Almosen" als einer realen Existenzsicherung auf Grundlage verifizierbarer Daten, wobei ein solches Vorgehen doch insbesondere im Bezug auf eine grundsätzliche Existenzsicherung unzulässig erscheinen müsste?
Nach jetziger Gesetzeslage fiele nach Auffassung der Legislative beispielsweise der pandemiebedingte finanzielle Mehrbedarf für einen erwachsenen, aufgrund von Schwerbehinderung und vollständiger Erwerbsminderung im gesamten Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2021 kindergeldberechtigten, Grundsicherungsempfänger nach SGB XII exakt so hoch aus, wie der Mehrbedarf eines erst Ende April 2021 neugeborenen - und somit im Mai 2021 KG-berechtigten - Kindes, da bei Ersterem nach § 144 SGB XII Satz 3 der anerkannte Mehrbedarf durch die pandemiebedingte Familienbeihilfe als pauschal abgegolten gilt, obwohl nach bisheriger Sozialgesetzgebung die bedarfsorientierten Regelsätze eines erwachsenen Leistungsempfängers idR höher ausfallen als bei einem Kind.
Ich befürchte nun einen sozialrechtlichen Präzedenzfall, nämlich die Bedarfshöhe der Existenzsicherung zukünftig prinzipiell überhaupt nicht mehr anhand von statistischen Erhebungen ermitteln und belegen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hanke
Sehr geehrter Herr Hanke,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Natürlich sind derartige Einmalzahlungen und deren Beträge in einer gewissen Weise immer etwas pauschal und somit auch vermeintlich willkürlich festgelegt. Dies liegt schlicht darin begründet, dass derartige Regelung für sehr viele Menschen gelten und es schlicht unmöglich wäre, den genauen Bedarf eines jeden einzelnen zu ermitteln. Zudem wäre dies auch gleichwohl das Einfallstor für den Vorwurf der Ungerechtigkeit. Ich kann aber verstehen, dass viele Menschen nicht genau nachvollziehen können, warum man sich gerade auf diesen bestimmten Betrag festgelegt hat. Die politische Konsensfindung zwischen den Koalitionspartner spielt hierbei sicherlich auch eine Rolle.
Das letzte Jahr hat gezeigt, dass vor allem auch Menschen mit geringen Einkommen unter der Pandemie leiden. Dies liegt beispielsweise darin begründet, dass diese Menschen geringere finanzielle Rücklagen haben und meist auch auf Minijobs angewiesen sind, welche vielerorts weggefallen sind. Jene Menschen wollten wir mit besagter Einmalzahlung unterstützen.
Mit einem herzlichen Glückauf grüßt Sie
Alexander Krauß MdB