Frage an Alexander Gaus von Tilman K. bezüglich Umwelt
Hallo,
da ja bald die EUROBIKE in Ihrem Wahlkreis stattfindet, bin ich mit meiner folgenden Frage bei Ihnen sicher an der richtigen Adresse:
Wie weit, meinen Sie, dürfen die Länder das in §14 Bundeswaldgesetz verbriefte Recht auf Befahren des Waldes mit dem Fahrrad auf Wegen durch Landesrecht einschränken?
Halten Sie vor allem die Regel im Forstgesetz von Baden Württemberg, daß nur Waldwege mit einer Breite über 2 m mit dem Fahrrad befahren werden dürfen, für rechtlich vertretbar und warum?
Liegen Ihnen oder Ihrer Partei statistisch gesicherte Recherchen darüber vor, welche Vor- und Nachteile sich für die Erholung im Walde durch das Radfahren auf Wegen mit einer Breite von < 2 m einerseits und auf Wegen mit einer Breite von < 2 m andererseits ergeben und welchen Anteil daran das jeweils individuelle Verhalten betroffener Akteure ausmacht?
Denn irgendeinen durch Recherche triftig nachgewiesenen Sinn müßte die "2m Regel" als Abweichung vom Bundesrecht doch haben, damit die Pauschalität dieser Abweichung auch nur ansatzweise rechtlich gerechtfertigt werden könnte.
Unabhängig davon bleibt die Frage offen, wie man eine Wegebreite im Wald überhaupt ohne Bordsteine oder andere Fixpunkte messen kann, zumal solche Wege oft über ihren Verlauf hin in der Breite variieren. Sprich, wenn ein Weg mit einer Breite von 2,50 m beginnt, heißt das noch lange nicht, daß er nicht sukzessive oder z.B. an eienr Gemeindegrenze eine Breite von z.B. nur noch 1,90 m erreicht, was ja hieße, daß man ab einem bestimmten Wegeabschnitt absteigen und schieben müßte. Das wäre dann, wie man so schön sagt, "dumm gelaufen".
Und als Bundespolitiker in spe werden Sie bitte sicher daran interessiert sein, daß Bundesrecht auf Länderebene nicht seines grundsätzlichen Sinnes beraubt wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Tilman Kluge