Frage an Albert Deß von Michael S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Deß,
unter der Überschrift "Kurios: Lufthansa bekommt Agrar-Subventionen" berichtet
der Münchner Merkur, Ausgabe Landkreis Erding, vom 24. Juli 2008, dass die
Lufthansa-Tochter LSG Sky Chefs EU-Fördermittel aus dem Bereich Agrar erhält.
Aus dem gleichen Haushaltstopf werde auch das Luftfahrt-Catering-Unternehmen
Gate Gourmet gefördert und die Catering-Unternehmen für die internationalen
Kreuzfahrtschiffe.
Da sich der deutsche Bauernverbands-Präsident Gerd Sonnleitner derzeit wieder
gegen jegliche Kürzungen der EU-Agrar-Fördermittel ausspricht und somit eine
kritische Diskussion unterbindet würde ich gern von Ihnen wissen, wie Sie diese
Auswüchse im Bereich der Agrar-Subventionen einschätzen, ob die Förderung
der internationalen Luxusschifffahrt und des Luftverkehrs mit den Vorgaben
der EU zur Vergabe von Fördermitteln vereinbar ist und welche Möglichkeiten
das EU-Parlament hat, hier einzuschreiten und die Vergabe von EU-Fördermitteln
neu zu regeln.
Dass auf europäischer Ebene bis zum heutigen Tag kein Beschluss zur Besteuerung
vom Luftfahrttreibstoff Kerosin gefällt wurde ist im Zusammenhang mit den Auswüchsen
im Bereich Agrar-Subventionen nicht mehr nachzuvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Landkreis München
Michael Schropp
Sehr geehrter Herr Schropp,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Vergabe von Fördermitteln".
Dazu wurde erst Anfang 2009 von der EU ein aktueller Beschluss gefasst. Geregelt wird dies in der Verordnung EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Genauere Ausführungen dazu finden sich im Punkt 23: Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und bedanke mich für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Albert Deß, MdEP