Der "Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (Fiskalvertrag) ist ein völkerrechtlicher Vertrag von 25 EU-Mitgliedsstaaten, welcher neben der Einrichtung von sog. "Schuldenbremsen" - möglichst mit Verfassungsrang – das Ziel eines ausgeglichenen Haushaltes bzw. Überschüsse im Haushalt vorsieht.
Als Bestimmungen werden festgelegt:
das jährliche strukturelle Defizit (Ausgaben, die nicht auf Konjunkturschwankungen oder einzelne Maßnahmen zurückzuführen sind) darf nicht mehr als 0,5 % des BIP betragen, solange der öffentliche Schuldenstand nicht erheblich unter 60 % des BIP liegt
ein Korrekturmechanismus ist auf nationaler Ebene einzurichten
bei Nichteinhaltung der Schuldenbremse sind finanzielle Sanktionen in Höhe von 0,1 % des BIP vorgesehen
Verpflichtung der Defizitstaaten angeordnete Strukturmaßnahmen (Haushalts- und Wirtschaftspartnerprogramme) durchzuführen
In Deutschland wurde bereits 2009 in Art. 109 (3) Grundgesetz die Schuldenbremse festgelegt. So darf die Kreditaufnahme des Bundes ab 2016 nur 0,35 % des BIP entsprechen. Dagegen sind kreditfinanzierte Ausgaben für die Bundesländer ab 2020 gänzlich verboten.
Weitere Informationen zum Thema Fiskalpakt:
Wikipedia: "Europäischer Fiskalpakt"
Deutscher Bundestag: "Fiskalvertrag" (Wissenschaftlicher Dienst)
Abgestimmt wurde auch über den dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM -
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