Nach den sich häufenden Bissvorfällen in Hamburg wurde der Senat von der SPD, GAL und CDU Fraktion aufgefordert eine Gesetzvorlage zur Hundehaltung zu erarbeiten. In einem gemeinsamen Antrag vom 22.06.2005 legten die Fraktionen detaillierte Eckpunkte für das neue Gesetz vor. Die Abgeordneten aller Fraktionen waren sich einig, dass die bestehende Hundeverordnung aus dem Jahr 2000 nicht ausreichend vor gefährlichen Hunden schützt.
Der Hamburger Senat hat am 27.09.2005 den Entwurf für das neue Hundegesetz beschlossen.
Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurf sind:
Einführung einer generellen Chippflicht, um Hunde jederzeit eindeutig identifizieren zu können.
Errichtung eines zentralen Hunderegisters zur Erfassung der Halter-Daten, Chipnummer, Versicherungsnachweis, Rasse, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, Verstöße gegen Rechtsvorschriften, etc.
Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 1 Mio.€), um die Schadenregulierung zu verbessern.
Allgemeine Anleinpflicht. Ausgenommen sind Hunde, deren Halter einen "Hundeführerschein" besitzen. Diese Befreiung ist möglich durch eine erfolgreich absolvierte Gehorsamsprüfung.
Halsbandpflicht mit Halterangaben.
Hundekot muß aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Beibehaltung der Leinen- und Maulkorbpflicht für alle als gefährlich eingestuften Hunde.
Bußgelder können bis zum 50.000 € erhoben werden.
Weitere Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden können Sie im Gesetzentwurf zum neuen Hundegesetz des Senats nachlesen. Details über Kosten und Gebühren für Hundehalter sowie über Ausnahmen und Übergangsfristen können Sie in der Pressemitteilung vom 27.09.05 der Gesundheitsbehörde nachlesen.