Rückblick: Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus 2021
Am 26. September 2021 wurde in Berlin ein neues Landesparlament bestimmt. Aus 78 Wahlkreisen und 34 Parteien wurden 147 Politiker:innen gewählt, die für fünf Jahre das Abgeordnetenhaus Berlin füllen sollten. Die Regierungskoalition setzte sich aus den Parteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE zusammen.
Warum gibt es eine Wahlwiederholung?
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 16. November 2022 entschieden, dass die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen wiederholt werden müssen. Hintergrund für diese Entscheidung ist die Anzahl und die Schwere der aufgetretenen Wahlpannen bei der vergangenen Abgeordnetenhauswahl. Dazu zählen falsch verteilte und nicht ausreichend vorrätige Stimmzettel, lange Warteschlangen vor Wahllokalen und deshalb zu spät abgegebene Stimmen.
Weitere Informationen zu den Hintergründen der Wahlwiederholung finden Sie hier.
Wann werden welche Wahlen wiederholt?
Am 26. September 2021 fanden neben der Abgeordnetenhauswahl außerdem die Bundestagswahl und die Wahl zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen statt. Außerdem konnten alle Wähler:innen ihre Stimme zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen & Co enteignen" abgeben.
Am 12. Februar 2023 werden die Neuwahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den zwölf Berliner Bezirksverordnetenversammlungen stattfinden. Die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus begleitet abgeordnetenwatch.de erneut mit einer öffentlichen Frageplattform für die Direktkandidierenden.
Der Volksentscheid wird nicht wiederholt. Die Wiederholung der Bundestagswahl in 431 Wahlkreisen wird zu einem anderen, bisher nicht festgelegten, Termin stattfinden.
Wer darf das Berliner Abgeordnetenhaus wählen?
Jede:r Deutsche, die:der 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten ihren:seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat, darf wählen.
Wie wird gewählt?
Das Wahlsystem nennt sich Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen und wird auch bei den Bundestagswahlen benutzt. Aber was genau heißt das?
Jede:r Wähler:in darf zwei Kreuze machen. Mit der ersten Stimme wird die:der Direktkandidierende des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme wird Wahlkreisstimme und die Zweitstimme Landesstimme genannt. Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander gegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Außerdem kommen nur Parteien in den Landtag, die mehr als 5% der Stimmen bekommen, man spricht von einer 5% Hürde.
Von den mindestens 130 Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus werden 78 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt. Die:der Kandidat:in mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat:in ihres:seines Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen 52 Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das heißt: bekommt eine Partei 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.
Aber warum mindestens 130 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidat:innen in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: die Partei darf ihre Direktkandidierenden dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Wähler:innenwille sich nicht mehr zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt: Die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wählerwille abgebildet ist. So kann es passieren, dass mehr als 130 Abgeordnete im Landtag sitzen.