Wahlsystem
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Besonderheiten
Erst- und Zweitstimme heißen Direktstimme bzw. Listenstimme.
Abgeordneten kann aufgrund einer Stasi-Tätigkeit das Mandat aberkannt werden.
Abgeordnetenzahl
Der Landtag besteht aus mindestens 120 Sitzen. Davon werden 60 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Sachsen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der seit mindestens einem Jahr in Sachsen wohnt.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Direktstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Listenstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung.
Wahlkreiseinteilung
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33,3 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Sperrklausel
Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Hürde) oder mindestens zwei Direktmandate gewonnen haben.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) verteilt.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Direktstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 120 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, deren Landesliste die Sperrklausel verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren d’Hondt entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Listenstimmenzahlen verteilt. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Listenstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 120 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein d’Hondt-konformes Verhältnis hergestellt ist oder bis die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate erreicht hat.
Quelle: Mit freundlichem Dank an wahlrecht.de