Vor einiger Zeit haben wir eine offizielle Ladung vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bekommen. Am 17. Juni 2020 wird das oberste deutsche Verwaltungsgericht darüber urteilen, ob die Bundestagsverwaltung interne Dokumente zur Parteienfinanzierung vor abgeordnetenwatch.de geheimhalten darf oder nicht.
2:0 für abgeordnetenwatch.de
Die Ausgangslage ist ziemlich eindeutig: In den ersten beiden Instanzen haben wir gewonnen, und zwar in allen Punkten. Sowohl das Berliner Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben festgestellt, dass die Transparenzblockade des Bundestages „rechtswidrig“ war.
Dabei gibt es in Sachen Parteienfinanzierung einiges zu beleuchten. Drei Beispiele:
- Illegale CDU-Parteispende: 2017 deckten wir auf, dass die CDU mit der Annahme einer Spende des aserbaidschanischen Ölkonzerns SOCAR gegen das Parteiengesetz verstoßen hatte. Die Bundestagsverwaltung prüfte den Fall mehrere Jahre lang und erwog anfangs eine Strafzahlung gegen die CDU. Am Ende ging die Partei trotz eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz straffrei aus. Warum änderte die Bundestagsverwaltung ihre Meinung? (Mehr: CDU nahm illegale Parteispende aus Aserbaidschan an – keine Strafe)
- Strafzahlung gegen DIE PARTEI: Mit der Aktion „Geldverkauf“ hatte die Satirepartei 2014 auf eine Hintertür im Parteiengesetz aufmerksam gemacht, die zuvor von der AfD genutzt worden war (Stichwort: Goldhandel). Die Bundestagsverwaltung verhängte daraufhin gegen DIE PARTEI eine Sanktionszahlung über 455.000 Euro – zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht Mitte Mai 2020 urteilte (zuvor hatte DIE PARTEI auch in den ersten beiden Instanzen Recht bekommen). Wie kam es zu dem rechtswidrigen Sanktionsbescheid des Bundestages, der für DIE PARTEI das finanzielle Aus hätte bedeuten können?
- Versetzung eines unbequemen Beamten: Ein akribischer Referatsleiter in der Bundestagsverwaltung hatte in seiner Karriere schon einige Parteispendenskandale aufgedeckt. Als er die FDP-/Möllemann-Affäre auf den Tisch bekam, war mit einem Mal Schluss für ihn: Der angesehene Experte wurde 2008 von der Prüfung der Parteifinanzen entbunden und in den Wissenschaftlichen Dienst versetzt (manche sprechen von "kaltgestellt"). Später wurde bekannt, dass sich der damalige FDP-Schatzmeister Hermann Otto Solms beim Bundestagspräsidenten über den unbequemen Beamten beschwert hatte. Warum wurde der Referatsleiter urplötzlich versetzt?
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Kann sich der Bundestag der öffentlichen Kontrolle entziehen?
Seit über vier Jahren beschäftigt uns der Rechtsstreit mit der Bundestagsverwaltung, bei dem es um eine bedeutende Frage geht: Darf sich die Parlamentsverwaltung der öffentlichen Kontrolle entziehen, wenn es um die Parteienfinanzierung geht?
In mehr als einem halben Dutzend Fällen (unter anderem in den drei oben genannten) hat uns die Parlamentsverwaltung bislang Einsicht in Unterlagen verweigert. Entweder wurden unsere Anträge auf Einsichtnahme abgelehnt, bis zu einem rechtskräftigen Urteil ausgesetzt oder sie sind Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens.
Der Deutsche Bundestag vertritt die Auffassung, dass er keine internen Dokumente zur Parteienfinanzierung bereitstellen muss, wenn Bürger:innen oder Medienvertreter:innen eine Herausgabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantragen. Die Unterlagen beträfen das Parteiengesetz und damit ein Spezialgesetz, deshalb seien sie vom IFG ausgenommen.
Eine der beiden Versionen muss falsch sein
Wir vertreten den Standpunkt, dass die Bundestagsverwaltung sehr wohl offen legen muss, wie sie Parteispenden prüft, ob und wie sie Verstößen nachgeht und warum sie Strafzahlungen verhängt und warum nicht. Denn das Informationsfreiheitsgesetz wurde eingeführt, um staatliches Handeln einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu unterziehen – dies muss natürlich erst recht bei der Prüfung der Parteifinanzen gelten.
Um sich der öffentlichen Kontrolle zu entziehen, greift die Parlamentsverwaltung mitunter auch zu recht eigentümlichen Methoden. Ursprünglich behauptete sie, es gäbe keinerlei Dokumente, die man abgeordnetenwatch.de zur Verfügung stellen könne. Vor einigen Wochen ließ die Verwaltung über eine namhafte Großkanzlei die Sache ganz anders darstellen. Demnach existieren sogar „zahlreiche“ relevante Unterlagen. Eine der beiden Versionen muss unwahr sein. Einiges spricht dafür, dass die Bundestagsverwaltung uns mit einer Falschbehauptung von einer Klage abhalten wollte.
Oberster Prüfer über Parteispenden war selbst in Spendenskandal verwickelt
Öffentliche Kontrolle ist allein deshalb erforderlich, weil der oberste Prüfer von Parteispenden ausgerechnet ein Parteipolitiker ist: der Präsident des Deutschen Bundestages. Dass dieses Amt derzeit von einem Beteiligten an einem der größten Parteispendenskandale in der Bundesrepublik besetzt wird, nämlich von Wolfgang Schäuble, der im CDU-Parteispendenskandal der 90er Jahre eine zentrale Rolle spielt, ist dabei nur eine bemerkenswerte Randnotiz (Mehr: Entzieht dem Bundestagspräsidenten die Aufsicht über die Parteispenden! (Kommentar)).
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Formal geht es in dem Gerichtsverfahren um Unterlagen, die die Jahre 2013 und 2014 betreffen (dies waren zum Zeitpunkt unserer Klageeinreichung die Jahre, für die die aktuellsten Rechenschaftsberichte der Parteien mit deren Parteispenden vorlagen). Gewinnt die Parlamentsverwaltung, wird sie ihre Prüftätigkeit bei der Parteienfinanzierung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollziehen können. Gibt das Bundesverwaltungsgericht abgeordnetenwatch.de recht - so wie schon die beiden Vorinstanzen -, muss die Bundestagsverwaltung künftig allen Interessierten Zugang zu ihren Prüfdokumenten geben.
Anmerkung 10.6.2020: Die Ursprungsfassung dieses Artikels stammt vom 22. November 2019. Der Text wurde heute aktualisiert und mit aktuellem Datum veröffentlicht.