Mietrechtsanpassungsgesetz

Zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema der Mietrechtsanpassung legte die Fraktion Die Linke einen Änderungsantrag vor, über den am 29.11.2018 im Deutschen Bundestag abgestimmt wurde. Der Gesetzentwurf möchte einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern herstellen. Die Themen der zulässigen Miete bei Mietbeginn und der Kosten der Modernisierung stehen im Mittelpunkt. Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke fordert unter anderem die Entfristung der Mietpreisbremse aus dem Jahr 2015, welche als Vorlage für den nun vorgelegten Gesetzentwurf diente.

Der Änderungsantrag der Linke-Fraktion wurde mit 524 von 645 Stimmen abgelehnt. Die 121 Zustimmungen kamen von Grüne- und Linke-Fraktion, alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

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Dafür gestimmt
121
Dagegen gestimmt
524
Enthalten
0
Nicht beteiligt
64
Abstimmungsverhalten von insgesamt 709 Abgeordneten.
Symbolbild Mietwohnung

Der Gesetzentwurf mit dem Titel "Mietrechtsanpassungsgesetz" strebe laut Bundesregierung einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an. Anlass ist die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren, die laufend zu Mieterhöhungen führen. Schon im April 2015 wurde das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz mit Regelugen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn verabschiedet. Im aktuellen Entwurf werden zwei Überthemen angesprochen: Die Zulässigkeit der Miethöhe bei Beginn der Miete und die Kosten der Modernisierung einer Mietwohnung.

Die Bundesregierung möchte durch den Gesetzentwurf eine Auskunftsverpflichtung des Vermieters bei Begründung des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter (bei Mietbeginn) einführen. Bei möglicher zu hoher Miete soll der Mieter den Vermieter in Zukunft nur noch auf einfach Weise rügen müssen. Der Mieter müsse also keine weiteren Ausführungen der Beanstandung vortragen.

Dazu wird bemängelt, dass der Umlagesatz, "mit dem der Vermieter die Kosten einer Modernisierung an die Mieter weitergeben kann", seit dem Jahr 1978 unverändert wäre. Aus diesem Grund soll für eine Dauer von fünf Jahren in dementsprechend gefährdeten Gebieten dieser Satz von 11 auf 8 Prozent herabgesenkt werden. Die Wirksamkeit dieser Regelung solle bis zum Ablauf dieser Frist untersucht werden.

Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke sieht unter anderem gewisse sprachliche Änderungen zur besseren Definition des Gesetzentwurfes vor. Es wird außerdem gefordert, die Mietpreisbremse aus dem Jahr 2015, die in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Berlin, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein im Jahr 2020 auslaufen würde, zu entfristen.

Auch die Fraktion der Grünen legte einen Änderungsantrag mit vergleichbarem Inhalt vor. Beide Anträge wurden nach namentlicher Abstimmung abgelehnt, der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde angenommen. 

Johannes Fechner (SPD) merkt in der Debatte an, dass das neue Gesetz zur Mietrechtsanpassung effektiv gegen höhere Mieten durch Modernisierungen vorgehen würde. Er betont außerdem die bundesweite Geltung dieses Gesetzes.

Caren Lay (Die Linke) kritisiert, dass diese Gesetzesanpassung an den Grundfehlern der Mietpreisbremse nichts ändern würde. Sie merkt an, dass die Mietpreisbremse nur für Neuvermietungen gelte und für Bestandsmieter mit normalen alten Mietverträgen gar nichts täte. Die Linke fordere mit ihrem Änderungsantrag eine Mietpreisbremse ohne Ausnahmen, es solle keine Mieterhöhung über dem Inflationsausgleich mehr geben.

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