Für die Lockerung des Kooperationsverbotes von Bund und Ländern bei der Hochschulfinanzierung war eine Grundgesetzänderung notwendig.
Artikel 91b GG erlaubte Bund und Länder bislang zwar die gemeinsame Unterstützung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, nicht aber von Universitäten und Hochschulen. Diese durften Bund und Länder bisher lediglich bei "Vorhaben der Wissenschaft und Forschung" (Abs. 1 Nummer 2) fördern.
Durch die beschlossene Grundgesetzänderung lautet Artikel 91b Absatz 1 GG künftig:
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten
Die Opposition ist grundsätzlich einverstanden mit der Lockerung des Kooperationsverbotes, ihnen geht die Reform jedoch nicht weit genug. Linke und Grüne forderten u.a., das bestehende Verbot müsse auch im Schulbereich aufgehoben werden. Mehrere Änderungsanträge scheiterten an der Stimmenmehrheit von CDU/CSU und SPD.