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Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Verfügungsgrundsatz. Nach dem Verfügungsgrundsatz liegt die Herrschaft über den Streitgegenstand sowie über Einleitung und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens bei den Verfahrensbeteiligten.
Sachsen soll (wieder) ein Land werden, in dem man einander zuhört und andere Meinungen gelten lässt – ohne Menschen abzustempeln, die anders denken, nicht aus Sachsen stammen, anders aussehen oder anders lieben als es die Norm ist
Sehr geehrter Herr W.,
Sie haben über das Internetportal „abgeordnetenwatch“ eine Anfrage an mich gerichtet. Ich möchte mich dafür bedanken.
Der Tierschutz ist nach wie vor nicht ausreichend in unseren Gesetzen verankert. Sie nennen selbst Beispiele.
Dies ist im Ministergesetz des Landes Rheinland-Pfalz geregelt, auf Bundesebene besteht die Regelung „nur“ bis maximal zwei Jahre.