Frage von Chris M. • 14.09.2023
![Florian Toncar Portrait von Florian Toncar](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/Toncar_Florian_15032019-512a_0.jpg?itok=psOpBcHj)
Antwort ausstehend von Florian Toncar FDP
Wie Sie wahrscheinlich wissen, gibt es bereits eine Musterklage gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Es gilt nun abzuwarten, zu welchem Urteil das Gericht kommen wird.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine (Rechts-)Auskünfte zu einzelnen Maßnahmen erteilen können. Ansprechpartner sind hier das Ministerium/die Kommune.
Die Stadt Bürstadt, die für den Erhalt ihrer Straßen zuständig ist, hat nach eingehender Beratung und Debatte von dieser gesetzgeberischen Option Gebrauch gemacht
Ich verstehe, dass Sie sich über diese Regelung bei Altverträgen ärgern