Frage von Horst E. • 22.06.2023
Antwort von Stefan Naas FDP • 29.06.2023
Sowohl im Hessischen Waldgesetz als auch im Bundeswaldgesetz ist jeweils in §1 die Erholungsfunktion des Waldes dokumentiert.
Sowohl im Hessischen Waldgesetz als auch im Bundeswaldgesetz ist jeweils in §1 die Erholungsfunktion des Waldes dokumentiert.
Wenn der Wald durch größere Gruppen beansprucht wird, entsteht Aufwand, etwa durch die Sperrung von Wegen, die Beschilderung, verkehrslenkende Maßnahmen und die Wiederherstellung von Wegen für den Forstbetrieb. Daher wird eine Bearbeitungspauschale für Dienstleistungen von Hessen-Forst erhoben.
Der Wald muss seiner Erholungsfunktion nachkommen können. Das Land Hessen muss als gutes Vorbild vorangehen und auf die Erhebung von Pauschalen verzichten.