Beinahe täglich treten neue staatliche Anordnungen in Kraft, die die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 verlangsamen und eindämmen sollen. Gestern wurde für die Gemeinde Mitterteich in der Oberpfalz eine Ausgangssperre verhängt, die sich zu einem Corona-Schwerpunkt entwickelt hatte.
Über einzelne Maßnahmen, etwa Grenzschließungen, entscheidet zwar die Bundesregierung, doch in den meisten Fällen liegt die Entscheidungshoheit bei den Ländern, die ihre Kompetenzen häufig auf die Kreis- oder Kommunalebene verlagern, so will es der Föderalismus in Deutschland. Sie können eigenständig über die Schließung von Schulen und Kitas, die Öffnungszeiten von Geschäften, die Verschiebung des Semesterbeginns oder regionale Ausgangssperren entscheiden. Auch die Meldung von Corona-Fällen liegt in der Obhut von kommunalen Gesundheitsbehörden, die nach dem Infektionsschutzgesetz handeln. Diese müssen Informationen und Lageberichte an das Bundesministerium für Gesundheit melden. Und so waren Empfehlungen von Gesundheitsminister Jens Spahn zur Absage von Großveranstaltungen oder zum Wechsel ins Homeoffice in der vergangenen Woche eben nur die Empfehlungen eines Bundesministers – und damit nicht bindend.
In Wochen wie diesen liegt die Frage nahe, welche Möglichkeiten die Verfassung für Krisenzeiten vorsieht, wenn der Föderalismus an seine Grenzen stößt. Zum Beispiel dann, wenn einzelne Bundesländer Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu denen in anderen Bundesländern stehen – eine Situation, die für eine effiziente Pandemiebekämpfung hinderlich sein könnte und rasche Entscheidungen erschwert. Welche Möglichkeiten hätte die Bundesregierung, um bundesweit einheitliche Maßnahmen durchzusetzen?