Wir haben Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil das Urteil einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Laut Verfassung hat jede und jeder „das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, so steht es in Artikel 5 des Grundgesetzes. Unterlagen der Bundestagsverwaltung zur Parteienfinanzierung, die wir einsehen wollen, sind genau solche Quellen, auch wenn das zunächst paradox klingt. Wie können Dokumente, die in den Aktenschränken einer Behörde lagern, "allgemein zugänglich" sein?
Seit 2006 gibt es das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das diesen Zugang ermöglicht. Wer Dokumente von Behörden wie der Bundestagsverwaltung einsehen möchte, ganz gleich ob Korrespondenzen, Protokolle oder Studien, kann sich auf das IFG berufen. Auf diesem Wege sind also auch interne Akten für die Allgemeinheit zugänglich, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 bestätigte.
Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Mit unserer Verfassungsbeschwerde wollen wir das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt überprüfen lassen. Denn die Leipziger Richter berücksichtigen an keiner Stelle unser verfassungsrechtlich festgeschriebenes Informationsrecht aus Artikel 5. Statt dessen behaupten sie, dass das IFG in unserem Fall gar nicht anwendbar sei. Denn immer dann, wenn es um Unterlagen zur Parteienfinanzierung gehe, habe das Parteiengesetz Vorrang – und dieses sorge bereits für ausreichend Transparenz, so die Richter. Jedes Jahr würden die Rechenschaftsberichte der Parteien veröffentlicht, außerdem informiere der Bundestagspräsident die Öffentlichkeit alle zwei Jahre über die Parteifinanzen.
Doch wer kontrolliert die Kontrolleure – also die Bundestagsverwaltung –, wenn die Öffentlichkeit über das IFG von nun an keinen Zugang mehr zu den Akten hat?