Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.
NachnameVornameFraktionRolle im Ausschuss Absteigend sortieren
HäuslerMartinaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
HentschelThomasBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
HerkensFelixBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
JoukovMichaelBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
FrankSaskiaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
KatzensteinHerminoBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
KernCatherineBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
KnopfNorbertBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
KöhlerErwinBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
MarweinThomasBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
MettenleiterBerndBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
NentwichRalfBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
NiemannJuttaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
NüssleNiklasBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
PixReinholdBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
RöslerMarkusBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied