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Nadja Hirsch
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Frage von christa b. •

Frage an Nadja Hirsch von christa b. bezüglich Verbraucherschutz

sehr geehrte frau hirsch,

ich stelle meine frage unter o.g.thema, da ich den schutz der kinder unter den bürgerrechten sehe. in schulen ist man oft mit grausamkeiten, die im elternhaus geschehen konfrontiert. blau von schlägen, zerbrochene seelen, daraus resultierende verhaltensauffälligkeiten, sind sehr häufig. den vorgeschriebenen weg mit jugendamt, schulpsychologen, elterngesprächen zu gehen ist vertraut, aber die möglichkeiten sind wenig hilfreich,wenn kinder während des langen "amtsweges" immer wieder in dieses gewaltfeld zurück müssen. meine frage, bezw.suche ist die nach einer soforthilfe,die wirksam,das betr. kind aus diesem gefahrenfeld holen kann. welche gesetzlichen hilfen gibt es, die mir evtl. nicht genannt wurden, oder bekannt sind. mein schreiben an das bayrische sozialministerium blieb leider unbeantwortet.
vielen dank.

mit freundlichen grüßen
christa buchenauer

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Buchenauer,

da es sich um eine Problematik in der Schule handelt, greift zunächst der Artikel 31 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Hier steht in Absatz 1, Satz 2 „Sie (die Schulen) sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind.“

Eine erste Einwertung wird unmittelbar nach der Meldung vorgenommen, um akuten Handlungsbedarf abzuklären. Dieser sofortige Handlungsbedarf kann z.B. eine Unterbringung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen zu ihrem/seinem Schutz sein.
Wenn kein sofortiger Handlungsbedarf besteht, erfolgt die fachliche Abklärung, in welche im allgemeinen die Personensorgeberechtigten und selbstverständlich die betroffenen Kinder sowie - soweit möglich - Personen des weiteren Umfeldes einbezogen werden. Selbstverständlich würde bei einer Meldung aus einer Schule bei der weiteren Abklärung der Gefährdung die betreffende Schule beteiligt.
An Anschluss an die fachlichen Bewertung des Falles wird ein Schutzplan mit den nötigen Hilfen unter Beteiligung der Eltern und des betroffenen Minderjährigen erarbeitet.

Neben der ganzen Palette von Hilfen, die nach dem SGB VIII für die betroffenen Kinder und ihre Familien zur Verfügung stehen – z.B. Erziehungsberatung, Kindertagesbetreuung, Schulsozialarbeit, ambulante Erziehungshilfe, heilpädagogische Tageseinrichtungen, sozialpädagogische Hausaufgabenhilfen, stationäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen - und der Möglichkeit von Schutzmaßnahmen durch die Jugendhilfe bei akuter Gefährdung besteht die Verpflichtung, wenn das Jugendamt die Gefährdung nicht ausreichend abklären können, frühzeitig das Familiengericht in die Gefährdungsabklärung einzubeziehen.
Mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen, das am 12.07.2008 in Kraft trat, wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um Eltern, Kinder/Jugendliche und die Jugendhilfe frühzeitig an einen Tisch zu bringen. Die Intention des § 8a Abs. 3 SGB VIII, das Familiengericht auch zur Abklärung einer Gefährdungslage anzurufen und die Autorität des Familiengerichtes für weitere Interventionen zu nutzen, erfährt damit u.a. eine konkrete Ausgestaltung.
Durch Auflagen des Familiengerichtes ist es auch möglich, nötige Hilfen in der Familie zu installieren, wie z.B. ambulante Erziehungshilfe, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dringend notwendige Hilfen zur Abwendung einer Gefährdung anzunehmen. Daneben hat das Familiengericht, auch auf Anregung des Jugendamtes die Möglichkeit, den Eltern teilweise oder ganz die Personensorge für ihr Kind zu entziehen, wenn der Gefährdung des Kindes anders nicht abgeholfen werden kann.

In regelmäßiger Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schulen soll fallübergreifend ein besseres Verständnis für die jeweilige Aufgabenstellung bei Hinweisen auf Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen erzielt werden. Dadurch sollen die jeweiligen gesetzlichen Handlungsgrundlagen und -möglichkeiten und auch die Grenzen der Möglichkeiten kennengelernt und die Zusammenarbeit im Einzelfall befördert werden, im Sinne der Betroffenen.

Im Umgang der Schulsozialarbeit mit solchen Kindern und Jugendlichen nach dem §8a SGB VIII sind freie bzw. öffentliche Träger der Jugendhilfe dazu verpflichtet, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu erfüllen. Dies bedeutet, dass sich der Träger bei einer eventuellen Gefährdung von einer im diesen Bereich erfahrenen Fachkraft beraten lassen muss. Wenn Schulsozialarbeit und beratende Fachkraft gemeinsam zu dem Ergebnis kommen, dass es sich tatsächlich um eine Kindeswohlgefährdung handeln könnte, sind sie verpflichtet das Jugendamt zu informieren.

Falls es sich bei Ihren Nachfragen um eine Münchner Schule gehandelt hat, ist in München, analog zum Jugendamt, die zuständige Bezirkssozialarbeit der unmittelbare Ansprechpartner für die betroffene Schule.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Vor allem aber benötigtes den Mut aufmerksamer Mitbürger derartige Auffälligkeiten anzusprechen.