Frage an Markus Ferber von Michael U. bezüglich Finanzen
Demnächst entscheiden Sie als Mitglied im Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments über die Ernennung beziehungsweise die Wiederernennung von Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes.
Laut EG-Vertrag werden die Mitglieder des Rechnungshofes auf sechs Jahre ernannt.
In seiner Entschließung A3-0345/92 zum Verfahren der Konsultation des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs hat das Parlament erklärt, es erscheine „nicht wünschenswert, dass ein Mitglied mehr als zwei Mandate ausüben darf.“ (siehe Ziffer 4 g) der Entschließung).
Der von der niederländischen Regierung vorgeschlagene Kandidat, Herr Maarten B. Engwirda, ist seit Januar 1996 im Rechnungshof, hat also bereits zwei Mandate absolviert.
Trotzdem ist er jetzt wieder Kandidat für eine Erneuerung seines Mandats. In einer Erklärung, die dem Berichtsentwurf über seine Ernennung beigefügt ist (Berichterstatterin Ines Ayala Sender, 2007/0815CNS vom 17. Oktober 2007), schreibt Herr Engwirda: „Ich habe die Regierung meines Landes informiert, dass ich nur noch eine halbe Amtszeit anstrebe, d.h. 3 Jahre anstatt der vollen Amtszeit von 6 Jahren. Die niederländische Regierung hat diese Bitte akzeptiert.“
Herr Engwirda hat also offenbar mit seiner Regierung eine Vereinbarung getroffen, sich über die Bestimmungen des EG-Vertrages hinwegzusetzen. Vielleicht war eine solche Vereinbarung auch die Voraussetzung, um überhaupt noch einmal vorgeschlagen zu werden.
Werden Sie einem solchen Deal zustimmen?
Wird es über die Kandidaten im Parlament eine namentliche Abstimmung geben?
Sehr geehrter Herr Urnau,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes, die mich über Abgeordnetenwatch erreicht hat. Wie Sie richtig schreiben, ist die Vorgehensweise zur Besetzung dieser Stellen in Artikel 247 des EG-Vertrages geregelt. Dort heißt es in Absatz drei:
"Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig."
Weitere Regelungen in Bezug auf die Mitglieder des Rechnungshofes werden im weiteren Text nur hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit gemacht. Aus diesen Bestimmungen gehen zwei Dinge ganz klar hervor: Erstens, dass Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes mehr als eine Amtszeit dienen dürfen. Dies kann, aufgrund der hohen Expertise der betroffenen Personen, durchaus die Reputation des Organs Rechnungshof als solches stärken. Und zweitens, dass das Europäische Parlament bei der Ernennung der Rechnungshofmitglieder nur ein Anhörungsrecht hat: Der Beschluss des Parlaments ist in erster Linie ein politischer, kein rechtlich bindender.
Dennoch ist die Meinung des Parlaments nicht unbedeutend. Der Europäische Rechnungshof ist der wichtigste Partner des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments. Ein ablehnendes Votum des Parlamentes bei der Ernennung der Rechnungshofs-Mitglieder wäre daher ein negatives Vorzeichen für die notwendige, vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Aus Respekt vor der herausragenden Bedeutung des Rechnungshofes wird über die Stellungnahme des Parlamentes zur Ernennung seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung entschieden. Das Parlament hat in der Vergangenheit bereits seine Unterstützung der Arbeit des Europäischen Rechnungshofes deutlich gemacht. Auch in Zukunft werden die Parlamentarier sich bei ihrer Empfehlung an der Maßgabe der Unabhängigkeit der Rechnungshof-Mitglieder orientieren. Wir hoffen, dass auch der Rat sich bei der Besetzung dieser verantwortungsvollen Stellen seiner Verantwortung gerecht werden wird.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Markus Ferber, MdEP