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Ingo Gädechens
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Frage von Felix T. •

Frage an Ingo Gädechens von Felix T. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Gädechens,
ich wende mich an Sie als Mitglied des Verteidigungsauschuss mit einer Frage zum Versorgungsrecht der Soldaten i Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
Ein einfaches Beispiel: Die 30-jährige Ehe eines Stabsbootsmann mit seiner vier Jahre jüngeren Ehefrau wird im Jahr seiner Zurruhesetzung (mit 54) geschieden. Von seiner Pension (2.194,67 EUR brutto vor Steuern und Krankenversicherung) ist ein Ehezeitanteil von ca. 1.940 EUR zu berücksichtigen, dem steht ein eheanteiliger Rentenanspruch der Ehefrau von ca. 300 EUR gegenüber. Beide Ehepartner erwerben hälftig den Anspruch auf die Pension des anderen. Bei Anwendung der „allgemeinen Altersgrenze“ würde der Transfer etwa 1:1 beim Anspruchsberechtigten , wenn auch zeitversetzt, ankommen. Unter Berücksichtigung „besonderer Altersgrenzen“ sieht das aber anders aus:
Unter Berücksichtigung des Anteils seiner Ehefrau zahlt der Stabsfeldwebel bis zu seinem statistischen Ableben (Sterbetafel statistisches Bundesamt) ca. 196.800 EUR. Seine Ehefrau erhält erst mit allgemeiner Altersgrenze, mit 66 Jhr/10 Mon, bis zu ihrem statistischen Ableben ca. 118.000 EUR. Eine Differenz von ca. 78.800 EUR kommt nicht den Beiden zu Gute, sondern dem Bundeshaushalt. 2008 erwirtschaftete der Einzelplan 14 so die stolze Summe von 11,5 Mio EUR, Versorgungsausgleichszahlungen, die nicht weitergeleitet worden sind. Wie sehen diese Zahlen für den BMVg seit 2009 aus?
Wie wird sichergestellt, das das „Solidaritätsprinzip“, der Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanziellen Lasten aus Ehescheidungen, sich nicht gegen die wendet, die durch ihr Dienen über Jahrzehnte hinweg besondere Solidarität mit dieser Gesellschaft zeigten und deren Dienstverhältnisse oft wesentlich zum Scheitern ihrer Ehe beitrug?

Mit freundlichen Grüßen
Transfeld

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Sehr geehrter Herr Transfeld,

vielen Dank für Ihre Frage vom 21. August 2013 zum Versorgungsrecht für Soldatinnen und Soldaten. Zunächst möchte ich dazu einige allgemeine Anmerkungen machen:

Nach einer Scheidung entstehen zwei voneinander unabhängige Versorgungsansprüche. Nur in genau festgelegten Härtefällen wird dieses Prinzip aufgehoben. Beispielsweise bedeutet dies, dass eine Anpassung bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nur dann stattfindet, wenn diese nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Versorgungsanspruch bezogen hat. In so einem Fall gibt es keine Minderung der Pension des Ausgleichsverpflichteten, also des Soldaten oder der Soldatin.

Die von Ihnen geschilderte Situation ist ein Extrembeispiel, das nur sehr wenige Fälle betrifft. In jedem Fall wird auch dort das oben erwähnte Prinzip durchgesetzt: Wie beschrieben, werden die Renten- und Pensionsansprüche, die die Eheleute im Laufe der Ehe erworben haben, zusammengerechnet und jeweils zur Hälfte auf beide Personen übertragen. Diese Praxis beruht auf dem Gedanken, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung der Eheleute sind, an der bei einer Scheidung der Ehe beide gleichermaßen teilhaben sollen. Je nach Situation wird der Versorgungsanspruch dann mit der Zurruhesetzung bzw. mit dem Renteneintritt ausgezahlt.

Es ist unumstritten, dass in Ihrem Beispiel durch die Scheidung weniger Ansprüche tatsächlich ausgezahlt werden, als ohne Trennung. Allerdings gibt es auch den umgekehrten Fall: Beispielsweise wenn eine Soldatin einen älteren Ehepartner heiratet, wobei es noch vor der Zurruhesetzung der Soldatin zu einer Scheidung kommt. Wenn der Ehepartner dann bereits Rente bezieht, werden die zugesprochenen Versorgungsansprüche bereits ausgezahlt. In diesem Falle werden also Ansprüche ausgezahlt, die es ohne eine Scheidung nicht gegeben hätte.

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) entsteht nach Stand der Dinge und den aktuellen Haushaltszahlungen kein Haushaltsüberschuss für den Bund. Das heißt, dass der Versorgungsausgleich insgesamt gesehen kostenneutral geregelt ist. Obwohl ich als ehemaliger Berufssoldat Ihr Anliegen sehr gut nachvollziehen kann, würde eine Änderung hier bedeuten, dass alle Steuerzahler für die Scheidungsfolgen von Soldatinnen und Soldaten aufkommen müssten.

Daher glaube ich, dass die aktuelle Regelung einen fairen Ausgleich zwischen allen Interessen schafft. In jedem Fall werde ich das Thema bei einer Wiederwahl in den Deutschen Bundestag weiterverfolgen. Vor diesem Hintergrund sollte auch die Frage der Hinzuverdienstobergrenzen für Soldatinnen und Soldaten erneut diskutiert und überprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Ingo Gädechens

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