Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Günter Krings von Wilfried M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Krings,

der ehemalige Bundesminister Friedrich hatte hier am 17.09.2013 Grundrechts- Fragen des Herrn Nordmeyer aus Mönchengladbach zutreffend als "außerordentlich interessant" bezeichnet und angekündigt, er würde sie in seiner "Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter" bei nächster Gelegenheit mit Experten des Bundesjustizministeriums und des Bundesfamilienministeriums erörtern (Link 1).
Mir ist nichts darüber bekannt, ob er sich nun mit den Grundsatz-Fragen der Aufklärung Minderjähriger vor "Anhörungen" befaßt hat.

Sie sind Rechtsanwalt.
Mich interessiert das Thema des Aushorchens geschäftsunfähiger Minderjähriger (mitunter durchaus in Geheimdienstmanier auch über die Geheimnisse Dritter, zumal der Eltern und Geschwister) durch Staatsbedienstete, Gutachter und andere auch, sodaß ich Sie nun bitte, sich des Themas aus Ihrer Sicht anzunehmen.

Im Bundestagswahlkampf war ich von einem anderen Fragesteller im Grunde zum gleichen Thema befragt worden (2) und mich interessiert deshalb, wer genau in welchem Ministerium oder Gericht usw. womöglich über die doch unwiderlegbar geltende Rechtsvermutung der Unreife hinwegzugehen und ein Aushorchen Minderjähriger z.B. über ihre Eltern für unproblematisch zu deklarieren sich entschließen könnte.

Gern wüßte ich natürlich auch (von Berufs wegen), ob Sie als Jurist Überlegungen anzustellen willens sind zu den denkbaren kurz- und langfristigen seelischen Auswirkungen solcher - m.E. Geist und Buchstaben des GG und unserer Sittengesetze eklatant zuwiderlaufenden - Vorgehensweisen.

Ich bitte Sie um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten.

Mit frdl. Gruß
Dipl. med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr

1) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_friedrich-575-37571--f402256.html#q402256
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/dipl_med_wilfried_meissner-1031-74189--f404414.html#q404414

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meißner,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Möglichkeiten der Kommunikation in Familiengerichtsverfahren gestalten sich zwischen vielen Beteiligten naturgemäß komplex. Die Prüfung des Kindeswohls ist auch juristisch ein sensibler Bereich und auch das Verhältnis von Kinderschutz und Datenschutz ist schwierig: Bei Fragen der elterlichen Sorge nach dem Tod eines Elternteils, der Einräumung der Mitsorge oder des Umgangsrechts des Kindes und der Eltern sind die Mitwirkungsrechte von Kindern aber unerlässlich; sie aufgrund der Gefahr einer Einflussnahme auf den Kindeswillen nicht oder nur eingeschränkt zu beachten ist keine Option. Der Ausgangspunkt für diese Mitwirkungsrechte ist das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht und die unverletzliche Menschenwürde des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 iVm. Art. 1 GG.
Der Staat hat die Aufgabe, seinem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nachzukommen wenn Eltern die Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden und muss daher fortlaufend prüfen, mit welchen Mitteln schwere Gefährdungen für Kinder und Jugendliche abwendet werden können. Vor staatlicher Einflussnahme sind die Kinder durch ein engmaschiges Regelwerk geschützt.
So wird eine Kommunikation stets nur in den Grenzen des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht erfolgen können, da Beamte, Richter und Angestellte im öffentlichen Dienst eine Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern und Amtsträgern nach § 203 StGB trifft. Mit dem 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 BKiSchG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ggf. eine Offenbarungsbefugnis besteht. Verfassungsrechtlich ist dabei zu beachten, dass der Datenschutz neben dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Eltern ebenso das der Kinder schützt. Durch Kinder und Jugendliche anvertraute Informationen dürfen damit nur mit ihrer Einwilligung oder einer ausdrücklichen Befugnis weitergegeben werden. Dies ergibt sich auch aus der UN-Kinderrechtskonvention.
Die jeweiligen Hilfesysteme wie Ärzte, Pädagogen oder Fachkräfte der Jugendhilfe haben so die Möglichkeit, ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern und Jugendlichen aufzubauen, ohne das es keine Hilfebeziehung und auch keinen wirksamen Kinderschutz geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

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