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Franz Untersteller
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Frage von Lutz S. •

Frage an Franz Untersteller von Lutz S. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Untersteller,

meine folgenden Fragen beziehen sich auf das Thema "Lichtverschmutzung".

Unter "Lichtverschmutzung" verstehe ich die Zerstörung durch Erhellung der natürlichen Dunkelheit durch antropogene Lichtquellen, im engeren Sinne die Erhellung der Umwelt nach Eintritt der astronomischen Dämmerung
(d.h. in etwa nach Sonnenuntergang).

Von den gesetzlichen Grundlagen sind hier zu unterscheiden:

a) Beleuchtungen, die in Verkehrssicherungspflicht fallen
b) Beleuchtungen, die nicht in die Verkehrssicherungspflicht fallen.

Meine Fragen beziehen sich ausschließlich auf Punkt b), also Beleuchtungen, die nicht in die Verkehrssicherungspflicht fallen.

Es gibt Licht-Richtlinien als ausführende Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezüglich der Immissionen durch Licht, soweit ich es verstehe sind für diese ausführenden Richtlinien die Länder verantwortlich,Zitat Wikipedia Artikel " Licht-Richtlinie"

"Für die Durchführung der Licht-Richtlinie sind die Umwelt- bzw. Immissionsschutzbehörden zuständig "

Meine Fragen dazu:

- hat das Umweltministerium BW einen Einfluss bezüglich des zeitlichen Umfangs , Einstrahlungsintensität pro Quadratmeter, Einstrahlungswinkel maximal bestrahlte Unterkante, Einstrahlungsspektrum an von Landesmitteln gefördeten Gebäuden?

- Gibt es eine Abstimmung zwischen dem Landesamt für Denkmalschutz und dem Umweltministerium BW, was die Lichtemissionen von vom LA für Denkmalschutz geförderten Gebäuden angeht, wenn ja, auf welcher Grundlage handelt das Umweltministerium, wenn nein, warum nicht ?

Ich bitte Sie, die Antwort auf die Fragen ausschließlich auf die umweltrelevanten Aspekte der Lichtemmission von mit Landesmitteln geförderten Gebäuden zu beziehen, ästhetische Aspekte fallen für mich nicht unter die Umweltrelevanz, es sei denn, dies wäre in der Licht-Richtlinie spezifiert.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Stephan

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Stephan,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.

Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu den schädlichen Umweltwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Der Gesetzgeber hat bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenze erlassen und auch nicht in Aussicht gestellt.

Für die Beurteilung von Lichtimmissionen wurden den zuständigen Immissionsschutzbehörden bei den Stadt- und Landkreisen vom Umweltministerium die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaftfür Immissionsschutz (LAI) per Erlass zur Anwendung empfohlen.

Die Beurteilung durch dieses Regelwerk umfasst unter anderem die Bereiche "Raumaufhellung" und "Blendung". Unter Raumaufhellung versteht man die Aufhellung des Wohnbereichs, insbesondere des Schlafzimmers aber auch des sonstiger Wohnbereiche durch Beleuchtungsanlagen oder angestrahlte Objekte, was zu einer eingeschränkten Nutzung dieser Bereiche führt. Blendung entsteht meist durch punktförmige Lichtquellen, z.B. durch weitentfernte Scheinwerfer. Diese können die Nutzung der Wohnbereiche erheblich stören, auch wenn keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, da eine ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin ausgelöst wird.

Bei der Beurteilung kommt es also nicht in erster Linie auf die Quelle selbst, sondern vor allem auf die Einwirkungen am Immissionsort, z.B. Ihrer Wohnung, an. Starre Vorgaben zur Beleuchtung von Gebäuden wären nicht zielführend, da sie die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten nicht berücksichtigen könnten. Vielmehr ist der Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen. Das vorliegende Regelwerk hat sich bewährt und gibt den Behörden ausreichende Möglichkeiten, Lichtimmissionen zu begrenzen und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zu verhindern.

Das Regelwerk können Sie unter http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16507/7_1.pdf einsehen und herunterladen.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Untersteller MdL