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Carsten Müller
CDU
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Frage von Markus K. •

Frage an Carsten Müller von Markus K. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

Sehr geehrter Herr Müller,

werden sie dem Gesetzesentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zustimmen?

Neben den schon entschärften Paragraf §7 kann auch der Paragraf §4 für kleine Plattformen wie Foren den Genickbruch bedeuten. Diese haben nicht das Geld und die Mittel mit Gott und der Welt Verträge abzuschließen.

Bitte setzen sie sich dafür ein, dass das Gesetz kleinere Anbieter nicht benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Klingler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Klingler,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes.
Mit diesem Gesetz sorgen wir für die dringend erforderliche Modernisierung des Urheberrechts und der Anpassung des Urheberrechts an den digitalen Binnenmarkt. Die Veröffentlichung von nutzergenerierten Inhalten auf sozialen Netzwerken ist für Millionen Menschen in diesem Land gelebte Praxis und bedarf eines rechtssicheren Rahmens für die vielen Kreativen und Konsumentinnen und Konsumenten im Internet. Gleichzeitig stehtmit den veränderten Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Inhalte in der digitalen Wirklichkeit von Online-Plattformen und sozialen Interaktionsräumen der Urheberrechtsschutz vor ganz neuen Herausforderungen.
Grundstein für einen Interessenausgleich zwischen Nutzerinnen und Nutzern sowie Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstlern und anderen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern ist die Einführung der Plattformverantwortlichkeit für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch ihre Nutzerinnen und Nutzer bei gleichzeitiger umfassender Lizenzierung und Möglichkeiten zur Nutzung von nutzergenierten Inhalten. Rechteinhaberinnen und Rechteinhaberhaben künftig eine Ansprechperson, wenn durch die Veröffentlichung nutzergenerierter Inhalte Urheberrechte im Netz verletzt werden. Denn eines ist klar: Offensichtliche Urheberrechtsverletzungen wie den Upload aktueller Blockbuster, erfolgreicher Musiktitel oder bedeutender Sportereignisse sollen die Plattformen auch künftig als unerlaubte Nutzung nicht zulassen.
Zugleich hat die Interaktion vieler Millionen Nutzerinnen und Nutzer und Kreativer über Online-Plattformen grundlegende Bedeutung für die Meinungsbildung und Kommunikation in unserer Gesellschaft erlangt. Damit ist der freie Austausch von Meinungen und Informationen im Netz unter besonderen Schutz zu stellen. Hierfür werden für alltägliche, politische und künstlerische Ausdrucksformen unterschiedlichste Werke genutzt, die zum Teil urheberrechtlich geschützt sind. Die konkrete urheberrechtliche Bewertung bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf den werbefinanzierten Plattformen, ist oft nicht ohne Weiteresauseinanderzuhalten. Dennoch dürfen bestimmte digitale Geschäftsmodelle von Plattformen nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert werden. Hierzu gehören digitale Start-ups oder bspw. Wikipedia, das nicht-kommerzielle Zwecke verfolgt. Daher sind solche Geschäftsmodelle einem besonderen Schutz durch die Richtlinie unterworfen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass rechtlich erlaubte Nutzungen ermöglicht werdensollen und urheberrechtswidrige Nutzungen verhindern werden müssen. Die Verpflichtung der Diensteanbieter, für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke Lizenzen zu erwerben, istdafür das zentrale Instrument. § 4 UrhDaG-E schreibt hierbei vor, dass der Diensteanbieter bestmögliche, gleichzeitig aber auch zumutbare Anstrengungen unternimmt. Die unternommenen Anstrengungen des Diensteanbieters werdenhierbei unter dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beleuchtet.Dies bedeutet unter anderem auch, dass der Diensteanbieter nicht verpflichtet ist, aktiv nach Angeboten der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber zu suchen. Vielmehr ist der Diensteanbieter dann verpflichtet Lizenzen zu erwerben, wenn ihm die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber bekannt oder diese über große Labels und Filmstudios auffindbar sind. Das Lizenzangebot muss dabei auch aus Sicht des Diensteanbieters geeignet und fair sein.Darüber hinaus müssen Lizenzen nur dann erworben werden, wenn der Diensteanbieter in nicht nur geringem Umfang Inhalte wiedergibt. § 4 UrhDaG-E ist daher eine zentrale Vorschrift, die es gerade ermöglichtden oben beschriebenen Interessenausgleich herzustellen.
Angesichts der Bedeutung bestimmter Inhalte für die öffentliche Meinungsbildung und mit Blick auf die Beherrschbarkeit der Datenmengen, die täglich von Nutzerinnen und Nutzern im Netz veröffentlicht werden, sollen Uploads unter bestimmten Voraussetzungen künftig als rechtmäßig gelten – als „erlaubte Nutzungen“. Erfasst davon werden insbesondere Kunstformen wie Parodie, Satire oder Karikatur, deren Veröffentlichung durch die Diensteanbieter wir ganz grundsätzlich ermöglichen wollen. Hier wird für die Kunstform des Pasticheeine neue urheberrechtliche Schranke eingeführt. Zugleich wird mit der Kategorie „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ ein Weg beschritten, die öffentliche Wiedergabe von Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben. Dazu wird eine Geringfügigkeitsschwelle für die rechtmäßige Veröffentlichung von Inhalten geschaffen. Diese Verwertungsmöglichkeiten der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaberwerden neuerdings durch die Plattformen vergütet.
Das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts anzupassen, ist eine immense Herausforderung, die allen Beteiligten viel abverlangt. Dennoch müssen wir das Urheberrecht mit der gegenwärtigen digitalen Realität vereinen und anpassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller

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