Frage an Alexander Dobrindt von Jasmine G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dobrindt,
industriell zugesetzte Geschmacksverstärker sind keine Gewürze, sondern chemische Substanzen, die unabhängig vom Aroma eines Nahrungsmittels ein künstliches Hungergefühl im Gehirn simulieren.
Glutamat stellt eine Gefahr dar, denn es greift in das körpereigene System der Botenstoffe ein. Dort kann es die Körperfunktionen durcheinander bringen. Das Gefährlichste aber ist: Eine Überschwemmung der Nervensynapsen mit Glutamat hat eine zerstörerische Wirkungen auf die Hirnzellen, weil es die Neuronen tötet. Darum betont der renommierte Heidelberger Neurowissenschaftler und Alzheimer-Spez. Konrad Beyreuther, Prof. am Zentrum f. Molekulare Biologie der Ruprecht-Karls-Univ ersität Heidelberg sowie Staatsrat für Lebens- und Gesundheitsschutz u.damit Mitglied des Baden-Württembergischen Kabinetts: "Glutamat ist ein Nervenzellgift," und er findet das "Besorgniserregend": Der Stoff werde "heute bei allen neurogenerativen Erkrankungen als kritischer Punkt angesehen", weil er die Entstehung von Krankheiten fördern könne, bei denen das Hirn langsam abstirbt: Alzheimer vor allem, aber auch Parkinson und Multiple Sklerose.
Ein Nervenzellgift hat auch in kleinen Mengen nichts in Nahrungsmitteln verloren. Davon abgesehen summiert sich die Menge der Einnahme, da es inzwischen in Lebensmitteln fast überall zu finden ist.
Angemerkt sei auch, das Aspartam sehr bedenklich ist und selbst in Kinderprodukten häufig vorkommt.
Wie stehen Sie zu ungesunden/giftigen Zusatzstoffen (Glutamate/Aspartam usw.) und kommende, neuentwickelte, ungesunde Zusatzstoffe in Lebensmitteln?
Würden Sie sich dafür einsetzen, dass es zukünftig neue, entsprechende, Regeln bezüglich Deklarationen geben wird, die keine Tarnkappen (z.B. Hefe/Würze = Glutamate) mehr enthalten und es so der Industrie nicht mehr möglich gemacht wird und zu verschaukeln bezüglich Inhaltsangaben?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
J. Gröschel
Sehr geehrte Frau Gröschel,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. September 2009.
Zusatzstoffe, wie Glutamate, dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes und seiner Anwendung zuvor durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit - EBLS - (vor Etablierung der ELBS wurde die gesundheitliche Bewertung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission - SCF- durchgeführt) bestätigt wurde.
Glutamate sind EU-weit nur für die Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen, wobei eine Höchstmenge von maximal 10 g/kg festgelegt wurde. Lediglich in Würzmitteln dürfen Glutamate mit der Mengenbegrenzung „quantum satis“ (d.h. die im Einzelfall gerade technologisch erforderliche Menge) eingesetzt werden. Im Rahmen der zugelassenen Höchstmengen und Verwendungsbeschränkungen gilt die Verwendung dieser Stoffe als gesundheitlich unbedenklich. Gleichwohl können - wie bei anderen Lebensmittelinhaltsstoffen auch - bei einzelnen Personen individuelle Überempfindlichkeitsreaktionen gegenüber Glutamat und seinen Verbindungen auftreten.
Auch für den Süßstoff Aspartam gilt aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. der Süßstoff darf nur nach ausdrücklicher Zulassung in Lebensmitteln verwendet werden.
Vor der gemeinschaftlichen Zulassung wurde Aspartam - wie alle Zusatzstoffe - vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission (Scientific Commitee for Foods, SCF) umfassend für den vorgesehenen Zweck gesundheitlich bewertet und für eine Zulassung empfohlen. Eine Prüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2006 hat ergeben, dass keine unerwünschten Nebenwirkungen durch den Verzehr von Aspartam festgestellt werden konnten.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass in Deutschland bei Lebensmitteln in Fertigverpackungen sichergestellt wird, das sich Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten - also auch über Einsatz des Süßstoffs Aspartam - informieren und ihre Kaufentscheidung entsprechend treffen können. Nach diesen Vorschriften - und dies ist wichtig für Sie zu wissen - muss die Verwendung von Aspartam grundsätzlich im Zutatenverzeichnis durch die Angabe des Klassennamens Süßstoff und zusätzlich der Verkehrsbezeichnung des Stoffes (Aspartam) oder der E-Nummer (E 951) gekennzeichnet werden. Zusätzlich ist grundsätzlich die Angabe „mit Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; dies gilt auch für lose Ware.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dobrindt MdB