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Frage von Dominique S. •

Frage an Brigitte Zypries von Dominique S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für Ihre nun klare Antwort auf meine Fragen vom 1.11. und 20.11.07
Kurz zur Erinnerung:

Herr Mayer und Frau Müller leben als Paar in einem Haushalt .
Herr Mayer arbeitet Vollzeit als Packer, Frau Müller Vollzeit als Friseuse. Sie haben 3 Kinder und mit ihren Löhnen können sie nicht mal das Existenzminimum erreichen.

Ihre Aussage war :
"ich bin eindeutig dagegen, Eltern die Vollzeit arbeiten, aber dennoch mit ihren Gehältern nicht das Existenzminimum erreichen, per Strafandrohung zu Nebenjobs zu zwingen."

Nun Herr Mayer und Frau Müller haben sich auseinander gelebt. Einvernehmlich beschließen sie sich zu trennen. In Sinne der Kinder wollen sie jedoch weiter gemeinsam Eltern sein. Herr Mayer zieht in eine eigene kleine 1Zi.Wohnung. In der Nähe, um auch genauso umfangreich wie bisher seine Kinder mitzubetreuen.
Die finanzielle Situation der getrenntlebenden Eltern Mayer und Müller hat sich nun noch verschlechtert. Es müssen ja nun 2 Haushalte bezahlt werden.
Frau Müller bekommt nun ihre staatliche Unterstützung für ihre Kinder in Form von Unterhaltsvorschuß.

Frau Zypries,
als Herr Mayer und Frau Müller zusammenlebten, lehnten Sie es kategorisch ab, die Eltern per Strafandrohung zu Nebenjobs zu zwingen, wie ich meine völlig zu Recht.

Und wenn beide getrennt sind, die finanzielle Situation noch prekärer ist, der Staat sich zusätzlich bereichert (Steuerklasse 1 statt 3 für Herrn Mayer), geschieht nach geltendem Recht:
Da das Gehalt aus der Vollzeittätigkeit von Herrn Mayer nicht ausreicht um den Mindestunterhalt für seine 3 Kinder zu zahlen, wird
er vom Gericht verpflichtet einen umfangreichen Nebenjob anzunehmen, ansonsten droht ihm Gefängnis wegen Unterhaltspflichtverletzung. - gesteigerte Erwerbsobligenheit !

Frau Zypries können Sie mir dies erklären ?

Gerade war Sie doch dagegen "Eltern die Vollzeit arbeiten, aber dennoch mit ihren Gehältern nicht das Existenzminimum erreichen, per Strafandrohung zu Nebenjobs zu zwingen."

MfG
D.Strauss

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Strauss,

auch nach einer Trennung muss ein Vollzeit arbeitender Unterhaltspflichtiger keinen zusätzlichen Job aufnehmen, falls sein Einkommen nicht zur Bestreitung des Kinderunterhaltes ausreicht.

Der gesteigert haftende Unterhaltsverpflichtete hat sich aber intensiv, d.h. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen, um so ein die Zahlung der Regelbeträge sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Diese Bemühungen hat er gegebenenfalls nachzuweisen. Verfügt er über keine Einkünfte oder reicht vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Jemand, der Vollzeit arbeitet, erfüllt regelmäßig diese Obliegenheit. Es mag Einzelfälle geben, in denen die Gerichte anders entschieden haben, insbesondere wenn Unterhaltspflichtige ihre Bemühungen nach einem besser bezahlten Job nicht nachgewiesen haben. Die Regel ist dies jedoch nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries