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Nadine Schön
Antwort von Nadine Schön
CDU
• 11.04.2016

(...) Vom konkreten Fall übertragen bedeutet das, dass zwar immer dann, wenn ein Kind über zehn Jahre alt ist, sein Wille beim Umgang mit den Eltern beachtet werden muss, dass es aber Aufgabe der Gerichte ist, gegebenenfalls auch durch Sachverständige, erforschen zu lassen, ob das Kind nicht manipuliert wurde und an die Stelle seines eigenen Willens den Wunsch des Elternteils setzt, bei dem es den tatsächlichen Aufenthalt hat. Daher sollte ein gänzlicher und zeitweiser beschränkter Umgangsausschluss die absolute Ausnahme darstellen. Normalerweise muss, auch bei Eltern, die sich streiten, Umgang gewährt werden, um eine gesundes Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. (...)

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